Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 09/2022
Alle Preise erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.
Für Gefahrgut erheben wir einen Gefahrgutzuschlag von 15,00 €/Sendung.
Mindestabnahmemenge: 30 kg - Lieferung zzgl. Versandkostenanteil, Frachtmengen-Kostenanteil auf Anfrage.
Auslandslieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk, unverzollt und unversteuert.
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1. Allgemein
Mit Erteilung eines Auftrages werden die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen Vertragsgegenstand für diesen und alle weiteren Aufträge. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten, auch wenn sie von ihm für ausschließlich gültig erklärt werden, als aufgehoben. Sollten die neuen gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die ab 01.01.2002 gelten, einzelnen nachstehenden Bedingungen entgegenstehen und somit statt dieser einzelnen nachstehenden Bedingungen die gesetzlichen Regelungen wirksam sein, bleibt der Inhalt der anderen Bedingung davon unberührt und weiterhin wirksam.
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2. Auftrag und Annahme
Alle Angebote, Preise, Aufträge und Zusagen sind, falls nicht schriftlich bestätigt, für uns freibleibend. Jede uns erteilte Bestellung gilt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung als angenommen.
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3. Lieferung
Für die Angabe der Lieferzeit ist stets das Lieferdatum in unserem Bestätigungsschreiben maßgebend. Ereignisse höherer Gewalt oder Betriebsstörungen, gleichgültig ob solche durch Streik, Aussperrung, Waren- oder Energiemangel, Brand oder andere Ursachen entstanden sind, berechtigt uns zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder zu Aufhebung des Vertrages. Vertragsstrafen wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche sind auf die Fälle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Verzögerung beschränkt.
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4. Abnahme- und Zahlungsverzögerung
Bei Abnahme und Zahlungsverzögerung oder bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers haben wir, soweit es sich um Vollkaufleute handelt, das Recht, ohne Mahnung und ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
Gegenüber Nichtvollkaufleuten ist in diesem Falle zur Ausübung vorbezeichneter Rechte eine Ablehnungsandrohung entbehrlich. Außerdem werden in diesem Falle unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig.
Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach oder verfügt er in unzulässiger Weise über die angelieferte Ware, so können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche jegliche weitere Lieferung an den Käufer einstellen.
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5. Weiterverarbeitung und Export
Die industrielle Weiterverarbeitung sowie der Export unserer Erzeugnisse außerhalb der EU sind nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.
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6. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Norderstedt.
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7. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche aus diesem Vertrag enstehenden Rechtsstreitigkeiteb ist Hamburg, sofern beide Vertragspartner Vollkaufleute sind und kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (§§ 38l; 40 ZPO).
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8. Preise
Es gelten die zum Zeitpunkt der Warenauslieferung gültigen Listenpreise. Die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung. Bei Eil- und Expresssendungen geht die Mehrfracht zu Lasten des Käufers.
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9. Verpackungen
Unsere Verpackungen sind Einwegverpackungen. Die darin enthaltenen Produkte sind nur für die gewerbliche Nutzung vorgesehen.
Die Rücknahmepflicht als im Handel anfallende Transportverpackung (Kartonagen) erfüllen wir durch das RESY-System. Die Rücknahmepflicht der beim gewerblichen Kunden anfallenden Verkaufsverpackungen (Flaschen, Kanister, Fässer) erfüllen wir durch deren Entsorgung über notwendigerweise ohnehin schon vorhandene Entsorgungs- bzw. Wiederverwertungssysteme, wodurch hiermit die gesonderte Regelung als vereinbart gilt und über die Sonderpreisstellung abgegolten ist.
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10. Zahlung
Der Kaufpreis für gelieferte Ware wird, wenn keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, an demjenigen Kalendertag fällig, der dem Tag der Rechnungserstellung im unmittelbar darauf folgenden Monat entspricht (netto Kasse binnen 30 Tagen). Für die Friststellung der rechtzeitigen Leistung des Kaufpreises kommt es nicht auf den Tag der Absendung, sondern auf den Zahlungseinganges bei uns an. Für vorzeitige Zahlungen oder Zahlung innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto auf den bezahlten Kaufpreis. Unsere Vertreter sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Bei Zielüberschreitung bleibt die Inrechnungsstellung von Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% p.a. vorbehalten.
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11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Weiterverkauf durch den Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftseingang treten an die Stelle der Ware die dem Käufer aus dem Weiterverkauf der Waren zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten, die hierdurch an uns abgetreten werden. Verpfändung der uns gehörenden Ware an Dritte ist untersagt. Von einer etwaigen Pfändung der Ware oder einer an uns abgetretenen Forderungen ist uns unverzüglich Nachricht zu geben. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
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12. Weiterverkauf
Der Weiterverkauf unserer Produkte ist nur in Originalverpackungen gestattet. Die Um- und Abfüllung unserer Produkte ist nicht statthaft.
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Gesonderte Regelung zur Erfüllung der Rücknahmepflicht von Verpackungen nach Verpackungsverordnung
Nach der Verpackungsverordnung vom August 1998 besteht für die von uns in Verkehr gebrachten Produktbehältnisse (Kartonagen, Flaschen, Kanister, Fässer usw.) eine Rücknahmeverpflichtung für Transportverpackungen bzw. restentleerte Verkaufsverpackungen.
Diese Verpackungen können über das duale System (DSD) mit dem “gelben Sack” oder der “gelben Tonne” entsorgt werden.
Bei gewerblicher Müllentsorgung von über 1.100l bei 14-tägigem Entsorgungsturnus sind Einzellösungen in Absprache möglich.
Zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung bieten wir unseren Kunden folgende Regelung an:
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A. Verkaufsverpackung
1. Die Behälter sind restentleert.
2. Die Behälter sind mit Wasser klargespült und das Reinigungswasser ist der Gebrauchslösung zugegeben.
3. Die Reinigung ist auf einem bereitgestellten Aufkleber durch Unterschrift, Datum und Firmenstempel dokumentiert.
Restentleert und gespült
Behälter wurde nach vollständiger Entleerung mit Wasser gespült und das Spülwasser der Gebrauchslösung zugegeben.
Unterschrift: Firmenstempel:
Datum:
Abfallschlüsselnummer nach EAK: 150102 Kunststoff bzw. 150104 Metall
4. Der Aufkleber ist auf dem gefahrstoffdeklarierenden Bereich (über R und S-Sätze, Gefahrstoffsymbol) des Produktetikettes angebracht.
5. Aufgrund der Maßnahmen 1 - 4 kann eine Verwertung unter den EAK Abfallschlüsselnummern als Kunststoff bzw. Metall sichergestellt werden.
6. Durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Handhabung sind diese Verpackungen vom Gefahrguttransportrecht GGVS/ADR ausgenommen.
7. Die anfallenden Kosten für nicht “privaten Endverbrauchern” gleichgestellte Kunden werden über einen im Einzelfall zu vereinbarenden “Preisnachlass für Entsorgung” im Vorwege vereinbart und sind uns gegenüber meldepflichtig.
8. In allen anderen Fällen werden die Verpackungen durch das Duale System entsorgt.
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B. Transportverpackung
Im Handel anfallende Transportverpackungen (hier: Umkartons) sind dem RESY-System angeschlossen und können über das Duale System der Wiederverwertung zugeführt werden